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Veröffentlichungen

Zur Besteuerung von Einladungen in VIP-Logen ohne Bewirtung

Veröffentlichungsdatum: 06.07.2024
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt

Zur Besteuerung von Einladungen in VIP-Logen ohne Bewirtung

Folgender Fall beschäftigte die Finanzgerichte: Ein Unternehmen hatte für 130.000,– € p. a. eine VIP-Loge mit 12 Plätzen in einer Mehrzweckhalle angemietet, in der unter anderem Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden, zu denen das Unternehmen Geschäftspartner einlud, und auch Mitarbeiter bei diesen Veranstaltungen anwesend waren. Die Anmietung umfasste allerdings keine Bewirtungsleistungen. Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an den sogenannten VIP-Logenerlass auf und behandelte, wegen fehlenden Bewirtungskosten, die Aufwendungen für Werbung in Höhe von 57 % als Betriebsausgaben und in Höhe von 43 % als Geschenke, für die die pauschale Einkommensteuer von 30 % vom Unternehmen an das Finanzamt abgeführt wurde.

Nach einer Betriebsprüfung gab es Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilungsmaßstäbe für die Versteuerung der VIP-Loge. Der Fall landete schlussendlich beim Bundesfinanzhof (BFH) der am 23.11.2023 folgendes entschieden hat:
„Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.
Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.“

Den Teil der Aufwendungen, der auf die von dem Logennutzungsvertrag umfassten, aber nicht besuchten Veranstaltungen entfiel, sowie den Aufwand für die Leerplätze der besuchten Veranstaltungen hat der BFH nicht der Versteuerung nach § 37b EStG unterworfen, da insoweit schon dem Grunde nach niemandem einen Vorteil zugewandt wurde. Gegenstand der Sachzuwendung ist nicht der veranstaltungsbezogene Besuch der VIP-Loge als solcher, sondern die unentgeltliche Zurverfügungstellung des einzelnen Platzes in der VIP-Loge zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung.

Nicht beanstandet wurden die Schätzungen, bei denen zunächst die Ticketpreise für die 12 Logenplätze mit dem höchsten Eintrittspreis für die jeweilige Veranstaltung zuzüglich 5 Euro für Serviceleistungen und Garderobe pro Person angesetzt wurden. Dieser Wert wurde dann mit der Anzahl der tatsächlich belegten Plätze multipliziert und um 0,5 Plätze für einen betrieblich notwendigen Mitarbeiter gekürzt. Die so ermittelten Kosten wurden um 40 % für en Werbeanteil gekürzt. Dies hat der BFH für angemessen erachtet und nicht beanstandet, weil die angemietete Loge über deutlich mehr Platz verfügt hat, als für die zwölf Sitzplätze der Teilnehmer erforderlich war.

Wird Ihnen als werbendem Unternehmer ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, der neben der Werbeleistung auch die Überlassung von Eintrittskarten und Bewirtung beinhaltet, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung eine pauschale Aufteilung von 40 – 30 – 30 erfolgen (Werbung: 40 % = in vollem Umfang Betriebsausgabe – Bewirtung: 30 % = zu 70 % Betriebsausgabe und Geschenke: 30 %, davon wiederum entfallen 50 % an Arbeitnehmer und 50 % an Geschäftsfreunde). Dies gilt nicht in den Fällen, in denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen für Werbung und Eintrittskarten enthalten sind. Werbeanteil und Ticketanteil sind dann im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln.

Für den Geschenkanteil kann der Zuwendende Unternehmer die Steuer pauschal mit 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) abführen.

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